Home Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Metalwire B.V.

Art. 1 Anwendbarkeit

1.    Auf alle von der Metalwire BV, nachfolgend „Metalwire“, ausgehenden Angebote, alle mit Metalwire geschlossenen Verträge und die diesbezügliche Erfüllung sowie auf alle Verbindlichkeiten gegenüber Metalwire finden ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.
2.    Sofern nicht schriftlich vereinbart und von Metalwire bestätigt, wird die Anwendbarkeit der vom Vertragspartner verwendeten, wie auch immer bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
3.    Der Vertragspartner kann sich auf mögliche von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Klauseln nur berufen, wenn und soweit diese von Metalwire schriftlich anerkannt wurden.

Art. 2  Angebote und Preise

1.    Unsere Offerten sind immer unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Metalwire ist nicht verpflichtet, einen Auftrag auszuführen, der noch nicht schriftlich angenommen wurde.
2.    Unrichtigkeiten in der Auftragsbestätigung von Metalwire sind Metalwire innerhalb von drei Tagen nach dem Datum der Auftragsbestätigung schriftlich mitzuteilen; andernfalls ist davon auszugehen, dass die Auftragsbestätigung eine richtige und vollständige Darstellung des Vertrags enthält und der Vertragspartner sich daran zu halten hat.
3.    Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich MwSt., Zöllen, anderen Steuern und Abgaben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes von Metalwire angegeben wurde, und erfolgen unter dem Vorbehalt einer Preisänderung.
4.    Wenn sich nach dem Angebot bzw. nach dem Zustandekommen eines Vertrages Faktoren ändern, die den Herstellungspreis bestimmen, ist Metalwire berechtigt, die Preise dementsprechend anzupassen.
5.    Der Vertragspartner darf einen erteilten Auftrag nicht stornieren. Storniert der Vertragspartner einen erteilten Auftrag dennoch ganz oder teilweise, ist er verpflichtet, alle im Hinblick auf die Erfüllung dieses Auftrags billigerweise aufgewendeten Kosten, die Arbeiten von Metalwire und den entgangenen Gewinn auf Seiten von Metalwire zuzüglich der MwSt. an Metalwire zu vergüten.

Art. 3    Lieferungen und Gefahr

1.    Alle Lieferungen erfolgen ab Fabrik, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2.    Bei frachtfreier Lieferung bestimmt Metalwire die Art und Weise der Versendung. Ist eine andere Versandart zu berücksichtigen, gehen die möglichen Zusatzkosten auf Rechnung des Vertragspartners.
3.    Angegebene Lieferzeiten wurden annäherungsweise festgestellt und sind nicht als Endfrist zu verstehen. Eine Überschreitung der Lieferzeit verpflichtet Metalwire nicht zu Schadensersatz und berechtigt den Vertragspartner nicht, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht zu erfüllen oder auszusetzen. Der Vertragspartner ist jedoch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, falls und soweit Metalwire den Auftrag nicht innerhalb einer vom Vertragspartner festgesetzten angemessenen Frist doch noch erfüllt hat. Metalwire braucht in diesem Fall keinen Schadensersatz zu zahlen.
4.    Die Lieferfristen beruhen auf den zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsumständen und der rechtzeitigen Lieferung der für die Vertragserfüllung von Metalwire benötigten Sachen. Falls infolge einer Änderung der Arbeitsumstände bzw. der nicht rechtzeitigen Anlieferung der von Metalwire benötigten Sachen eine Verzögerung entsteht, wird die Lieferfrist soweit erforderlich verlängert.
5.    Nimmt der Vertragspartner die von Metalwire zur Ablieferung angebotenen Waren nicht ab, gehen alle dadurch entstehenden angemessenen Kosten, wie Transport-, Lagerungs- und Aufbewahrungskosten, zu Lasten des Vertragspartners, der dann auch die Gefahr für diese Waren trägt.
6.    Ungeachtet der Art und Weise der Lieferung reisen die gekauften Waren ab dem Zeitpunkt, an dem sie unsere Fabrik, unser Depot oder Lager verlassen, auf Gefahr des Vertragspartners.
7.    Das von dem Vertragspartner oder von dem vom Vertragspartner bestimmten Empfänger unterzeichnete Exemplar einer Versandempfehlung, eines Frachtbriefs, eines Empfangsscheins oder einer Empfangsbestätigung etc. gilt als Beweis, dass die darauf angegebenen Waren von dem Vertragspartner komplett und in äußerlich gutem Zustand empfangen wurden, sofern sich nicht das Gegenteil aus einem datierten Vermerk des Empfängers auf dem betreffenden Dokument ergibt.
8.    Mögliche Unrichtigkeiten in Offerten/Auftragsbestätigungen, bei denen ein Rechenfehler vorliegt, werden berichtigt, ohne dass Metalwire dadurch verpflichtet werden kann, den Vertrag entsprechend dem irrtümlich erstellten Schriftstück auszuführen.
9.    Der Vertragspartner trägt die Gefahr für Schäden, die durch Fehler oder Mängel in den von ihm erteilten Angaben bzw. durch Mängel oder die mangelnde Eignung von Sachen, die von ihm stammen oder bei einem vorgeschriebenen Lieferanten bezogen werden müssen, verursacht wurden, sowie für die Nichtlieferung oder nicht rechtzeitige Lieferung der betreffenden Sachen.
10.    Von Metalwire erteilte Informationen und Ratschläge sind lediglich allgemeiner Art und unverbindlich.
11.    Metalwire ist berechtigt, einen Vertrag in Teilen zu erfüllen und Bezahlung des Vertragsteils zu verlangen, der erfüllt wurde.

Art. 4     Eigentumsvorbehalt

1.    Metalwire behält sich das Eigentum an den gelieferten und zu liefernden Waren vor, bis ihre aus welchem Grunde auch immer bestehenden Forderungen bezüglich aller gelieferten und zu liefernden Waren in vollem Umfang vom Vertragspartner beglichen sind; dazu zählen auch die Forderungen wegen Nichterfüllung eines oder mehrerer Verträge.
2.    Falls der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllt, ist Metalwire berechtigt, die gelieferten Waren ohne vorherige Aufforderung, Inverzugsetzung bzw. Anrufung eines Gerichts zurückzuholen oder zurückholen zu lassen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, Metalwire dazu Gelegenheit zu geben; andernfalls verwirkt er eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Kaufpreises pro Tag, dies bis zur Höhe des Rechnungsbetrages der zurückzuholenden Waren zuzüglich Zinsen und Kosten.
3.    Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die noch nicht bezahlten Waren zu verpfänden oder das Eigentum daran in anderer Weise als im Rahmen der normalen Geschäftsausübung zu übertragen.
4.    Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit der erforderlichen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von Metalwire zu verwahren.
5.    Dem Vertragspartner steht gegenüber Metalwire kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der von Metalwire gelieferten Waren zu.

Art. 5    Garantie

1.    Metalwire steht ein für die Tauglichkeit der von ihr gelieferten Waren entsprechend den Erwartungen, die der Vertragspartner auf Grund des Vertrages billigerweise haben durfte. Metalwire gewährt nur eine Garantie, wenn und soweit zu jedem Vertrag eine schriftliche Garantieerklärung erteilt wurde. In der schriftlichen Garantieerklärung ist auch die Dauer der Garantie angegeben. Sollten dennoch Mängel an den von Metalwire gelieferten Waren, die unter eine Garantie fallen, infolge von Herstellungs-, Material- Verpackungsfehlern auftreten, wird Metalwire die betreffenden Waren nachbessern, ganz oder teilweise nachliefern oder aber einen angemessenen Preisnachlass gewähren, dies nach Wahl und im ausschließlichen Ermessen von Metalwire.
2.    Die Garantie geht zu keiner Zeit über den Umfang und den Inhalt der vom Zulieferanten von Metalwire gewährten Garantie hinaus.
3.    Alle von Metalwire erteilten Ratschläge und von Metalwire gemachten Mitteilungen und Angaben, etwa über die Eigenschaften der von Metalwire zu liefernden Waren, sind völlig unverbindlich und werden von Metalwire als unverbindliche Auskünfte erteilt. Metalwire gewährt diesbezüglich keinerlei Garantie.

Art. 6  Beanstandungen

1.    Angesichts der Art und Zusammensetzung der Produkte von Metalwire bilden Qualitäts- und Gewichtsabweichungen, die nicht größer sind als die üblichen Toleranzen, keinen Grund für eine Beanstandung.
2.    Beanstandungen wegen sichtbarer Abweichungen bzw. Mängel an den abgelieferten Waren sind innerhalb von acht Tagen nach Empfang seitens des Vertragspartners schriftlich begründet bei Metalwire einzureichen. In Ermangelung einer rechtzeitigen Mängelrüge erlischt jeder Anspruch gegen Metalwire.
3.    Ist eine Beanstandung begründet, hat Metalwire das Recht, die betreffenden Waren nach eigener Wahl nachzubessern oder nachzuliefern oder aber den für diese Waren zu zahlenden Rechnungsbetrag gutzuschreiben bzw. zurückzuerstatten. In diesem Fall hat der Vertragspartner die Waren unverzüglich an Metalwire herauszugeben.
4.    Der Vertragspartner wird aus der Begründetheit der Beanstandung keinen Anspruch auf Änderung oder Rückgängigmachung des Vertrages oder auf Herabsetzung bzw. Verrechnung eines von dem Vertragspartner geschuldeten Betrages ableiten können.
5.    Eine Beanstandung setzt die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners nicht aus.
6.    Der Vertragspartner hat die gelieferten Waren sofort nach dem Empfang genau zu überprüfen; andernfalls erlischt jeder Anspruch auf Mängelrüge bzw. Nachlieferung.
7.    Bringt der Vertragspartner eine Mängelrüge vor, ist er verpflichtet, Metalwire Gelegenheit zu geben, die Waren zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, um die Leistungsstörung festzustellen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die beanstandeten Waren für Metalwire bereitzuhalten, andernfalls erlischt jeder Anspruch auf Mängelrüge bzw. Nachlieferung.
8.    Mögliche Mängel an einem Teil der gelieferten Waren berechtigen den Vertragspartner nicht zur Ablehnung oder Annahmeverweigerung der gesamten gelieferten Warenpartie.
9.    Der Vertragspartner hat eventuelle Unrichtigkeiten in den Rechnungen von Metalwire innerhalb von fünf Tagen nach dem Rechnungsdatum schriftlich bei Metalwire zu melden; andernfalls ist davon auszugehen, dass der Vertragspartner die Rechnung genehmigt hat.

Art. 7 Höhere Gewalt

1.    Unter höherer Gewalt ist u.a. jeder vorhersehbare wie unvorhersehbare Umstand zu verstehen, der die Vertragserfüllung dauerhaft oder vorübergehend unmöglich macht oder aber erschwert oder verteuert. Situationen, die als höhere Gewalt zu qualifizieren sind, sind unter anderem: Krieg, Kriegsgefahr, Arbeitsstreiks, Feuer, Unfall oder Krankheit von Personal, Betriebsstörung, Stagnation beim Transport, behindernde gesetzliche Bestimmungen, Einfuhr-/Ausfuhrbeschränkungen, von Metalwire nicht vorhergesehene Probleme bei der Herstellung oder beim Transport sowie jeder andere Umstand, der nicht ausschließlich vom Willen von Metalwire abhängig ist, wie die ausbleibende oder nicht rechtzeitige Lieferung von Waren oder Dienstleistungen durch Dritte, die von Metalwire beauftragt wurden.
2.    Falls Metalwire ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nur teilweise infolge von höherer Gewalt erfüllen kann, ist Metalwire berechtigt, entweder den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch eine schriftliche Erklärung rückgängig zu machen oder die Erfüllung des Vertrages für die Dauer des Vorliegens der höheren Gewalt auszusetzen. Der Vertragspartner hat in diesem Fall keinen Anspruch auf den Ersatz von Schäden, Kosten oder Zinsen.
Dauert die Situation höherer Gewalt länger als sechs Wochen an, ist auch der Vertragspartner berechtigt, in Bezug auf den nicht erfüllbaren Teil des Vertrages durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
3.    Wenn Metalwire beim Eintritt des Falls der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen bereits zum Teil erfüllt hat oder ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist sie berechtigt, den bereits ausgeführten bzw. ausführbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und ist der Vertragspartner verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag.

Art. 8  Zahlungsbedingungen

1.    Die Bezahlung aller Rechnungen von Metalwire hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, ohne dass ein Nachlass bzw. eine Aufrechnung erlaubt ist, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2.    Metalwire ist stets berechtigt, eine vollständige oder teilweise Anzahlung zu verlangen und/oder in anderer Weise Sicherheiten für die Zahlung zu fordern.
3.    Erfolgt die Bezahlung einer übermittelten Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum oder innerhalb der vereinbarten Frist, ist Metalwire berechtigt, dem Vertragspartner eine Vergütung wegen Zinsverlusts entsprechend den gesetzlichen Handelszinsen gemäß Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek / BW) in Rechnung zu stellen, und zwar unter Berücksichtigung eines Mindestbetrages von 10% pro Jahr, wenn die gesetzlichen Zinsen niedriger sind als 10%, wobei Zinsen über einen angebrochenen Monat über einen vollen Monat berechnet werden.
4.    Alle mit der Einforderung verbundenen Kosten sind für Rechnung des Vertragspartners. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15% des einzuziehenden Betrages, mindestens aber EUR 150,-.
5.    Der Vertragspartner verzichtet auf eine Aufrechnung wechselseitig geschuldeter Beträge. Metalwire ist jederzeit berechtigt, ihre sämtlichen an den Vertragspartner zu zahlenden Beträge mit den Beträgen aufzurechnen, die vom Vertragspartner bzw. von den mit dem Vertragspartner verbundenen Unternehmen zu zahlen sind, gleichgültig, ob diese einforderbar sind oder nicht.
6.    Der gesamte Rechnungsbetrag ist bei einer nicht rechtzeitigen Zahlung einer vereinbarten Rate am Fälligkeitstag unmittelbar und in voller Höhe einforderbar; gleiches gilt, wenn das Insolvenzverfahren über den Vertragspartner eröffnet wurde, er einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt, der gesetzliche Schuldenbereinigungsplan für anwendbar erklärt wird und/oder wenn die Sachen und/oder Forderungen des Vertragspartners gepfändet werden. Tritt eine der oben genannten Situationen ein, ist der Vertragspartner verpflichtet, Metalwire davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
7.    Vom Vertragspartner getätigte Zahlungen werden immer zunächst zur Begleichung der zu zahlenden Kosten, anschließend zur Tilgung der fälligen Zinsen und danach zur Begleichung der ältesten einforderbaren Rechnungen verwendet, selbst wenn der Vertragspartner mitteilt, dass sich die Zahlung auf eine neuere Rechnung bezieht.

Art. 9  Aussetzung und Rückgängigmachung des Vertrags

In allen Fällen, in denen:
a.    über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde, der Vertragspartner die Vermögensabtretung betreibt, er im Zustand des – vorläufigen – Zahlungsaufschubs verkehrt oder ein entsprechender Antrag eingereicht wird oder aber die Eigentumsgegenstände des Vertragspartners ganz oder teilweise gepfändet werden;
b.    der Vertragspartner einen Pfleger/Vermögensverwalter erhält oder verstirbt;
c.    der Vertragspartner eine ihm kraft Gesetzes oder kraft dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen obliegende Verpflichtung nicht erfüllt;
d.    der Vertragspartner es versäumt, einen Rechnungsbetrag oder einen Teil eines Rechnungsbetrags innerhalb der dafür geltenden Frist zu zahlen;
e.    der Vertragspartner sein Unternehmen oder einen beträchtlichen Teil seines Unternehmens einstellt oder überträgt, einschließlich der Einbringung seines Unternehmens in eine zu gründende oder bereits bestehende Gesellschaft, bzw. den Gegenstand seines Unternehmens ändert; hat Metalwire auf Grund des bloßen Vorliegens eines der oben genannten Umstände auch ohne Anrufung eines Gerichts und ohne Inverzugsetzung das Recht:
a.     entweder die Ausführung der von ihr noch nicht vollständig ausgeführten Aufträge        auszusetzen, solange der Vertragspartner nach Auffassung von Metalwire keine hinreichende Sicherheit für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verpflichtungen geleistet hat;
b.     oder vom Vertrag im Wege einer außergerichtlichen Erklärung oder im Wege eines gerichtlichen Verfahrens zurückzutreten;
c.     oder einen vom Vertragspartner auf Grund der von Metalwire erbrachten Lieferungen   bzw. Tätigkeiten zu zahlenden Betrag unverzüglich und ohne irgendeine Ankündigung oder Inverzugsetzung in voller Höhe einzufordern bzw. die Liefersache herauszuverlangen;
dies alles unbeschadet der sonstigen Ansprüche von Metalwire auf Vergütung von Kosten, Schäden, Zinsen etc.

Art. 10  Haftung

1.    Über die Bestimmungen in Artikel 5 hinaus hat der Vertragspartner keinerlei Ansprüche gegen Metalwire in Bezug auf die von Metalwire gelieferten Waren oder Mängel an diesen Waren. Metalwire haftet daher nicht für unmittelbare oder mittelbare Schäden, zu denen aus welchen Gründen auch immer entstandene Personen- und Sachschäden, immaterielle Schäden, Folgeschäden (entgangene Einkünfte, Stagnationsschäden etc.) und alle sonstigen Schäden zählen, es sei denn, auf Seiten von Metalwire liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.
2.    Metalwire haftet auch nicht im oben genannten Sinn für Handlungen ihrer Arbeitnehmer oder anderer Personen, die in ihren Risikobereich fallen, einschließlich (grober) Fahrlässigkeit oder Vorsatz dieser Personen.
3.    Metalwire haftet niemals für Schäden, die die Folge sind von:
a.  der Nichtbefolgung bzw. nicht ordnungsgemäßen oder umfassenden Befolgung der von ihr erteilten oder aber ausdrücklich auf den Verpackungen der Waren angegebenen Anleitungen bzw. Gebrauchsanweisungen;
b.  einem Umpacken oder erneutem Verpacken der Waren;
c.  normalem Verschleiß;
d.  einer verkehrten oder unsachkundigen Verwendung;
e.  der Verwendung oder dem Weiterverkauf der Waren in einem anderen als dem Originalzustand;
f.  dem Zurücklassen von Sachen an dem Ort oder in Nähe des Ortes, an dem Metalwire Tätigkeiten ausführen musste.
4.    In allen Fällen, in denen Metalwire zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet ist, wird dieser nie höher sein als der Rechnungswert (exklusive MwSt.) der gelieferten Waren, in deren Zusammenhang ein Schaden verursacht wurde, dies bis zu einem Höchstbetrag von € 10.000.-. Ist der Schaden durch die Betriebshaftpflichtversicherung von Metalwire gedeckt, übersteigt der Schadensersatz außerdem niemals den Betrag, der im jeweiligen Fall tatsächlich von der Versicherung gezahlt wird.
5.    Für jeden unmittelbaren oder mittelbaren Schaden in welcher Form und aus welchem Grunde auch immer, der sich aus der Informationserteilung bzw. der Beratung seitens Metalwire ergibt, haftet Metalwire nicht. Der Vertragspartner stellt Metalwire von der Haftung für alle diesbezüglichen Ansprüche von Dritten frei, es sei denn, auf Seiten von Metalwire liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
6.    Nach Feststellung eines Mangels in einer Ware ist der Vertragspartner verpflichtet, sämtliche zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, und zwar ausdrücklich einschließlich der eventuellen unmittelbaren Einstellung der Nutzung und des Verkaufs.
7.    Jede Forderung gegen Metalwire, sofern diese nicht von Metalwire anerkannt wurde, erlischt durch das bloße Verstreichen von 12 Monaten nach Entstehung der Forderung.

Art. 11  Anwendbares Recht

1.    Auf alle von Metalwire geschlossenen Verträge oder solche Verträge, die sich daraus ergeben, findet niederländisches Recht Anwendung.
2.    Sämtliche internationalen Abkommen über den Kauf beweglicher Sachen, deren Wirkung zwischen den Vertragsparteien ausgeschlossen werden kann, finden keine Anwendung und werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere wird die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens 1980 (CISG 1980) ausdrücklich ausgeschlossen.

Art. 12  Beilegung von Rechtsstreitigkeiten

1.    Mögliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Metalwire und dem Vertragspartner werden in erster Linie dem Urteil des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Roermond, Niederlande, unterworfen, es sei denn, gesetzliche Bestimmungen stehen dieser Regelung entgegen.
2.    Als Erfüllungsort gilt der Ort, an dem Metalwire ihren Sitz hat.

Art. 13  Hinterlegung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in der Geschäftsstelle der Handelskammer (Kamer van Koophandel) für die Provinz Limburg in Venlo, Niederlande, hinterlegt.

Art. 14  Sonstige Bestimmungen

1.    Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der Verträge, auf die diese Geschäftsbedingungen Anwendung finden, lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Metalwire und der Vertragspartner sind verpflichtet, Bestimmungen, die nichtig sind oder angefochten wurden, durch gültige Bestimmungen zu ersetzen, deren Tragweite so weit wie möglich mit derjenigen der nichtigen oder angefochtenen Bestimmung übereinstimmt.
2.    Wenn der Vertragspartner im Namen einer oder mehrerer anderer Personen auftritt, haftet er unbeschadet der Haftung dieser anderen gegenüber Metalwire so, als wäre er selbst der Vertragspartner.

 

METALWIRE B.V. – HORST

 

P.H.E. Janssen